Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Führungsakademie Baden-Württemberg ist bemüht, deren Internetseite in Einklang mit Paragraf 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Die hier vorliegende Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite https://www.diefuehrungsakademie.de

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Internetseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG:

  • Folgende sich auf der Internetseite befindliche Dokumente, die nach dem 23.09.2018 eingestellt wurden, sind (möglicherweise) noch nicht barrierefrei:
    • Broschüren: Qualifizierungsangebote für die Landesverwaltung 2026 – Pflichtfortbildungen
    • Broschüren: Qualifizierungsangebote für die Landesverwaltung 2026 – Offenes Seminarangebot
    • Merkblatt: Einführungsqualifizierung
    • Merkblatt: Qualifizierungsreihe Mittlere Führungsebene
    • Infoblatt: Zeitplan der Aufstiegslehrgänge Land 2026
    • Anmeldeformular für die kommunalen Aufstiegslehrgänge
    • Gesetz und Satzung der Führungsakademie Baden-Württemberg
    • Corporate Governance Bericht
    • Anfahrtsbeschreibungen der Standorte Karlsruhe und Stuttgart
    • Dokumente, die im Zuständigkeitsbereich des Vereins der Absolventen und Freunde der Führungsakademie Baden-Württemberg e. V. liegen:
      • Beitritts- und Änderungserklärung Verein
      • Datenschutzerklärung Verein
      • Satzung Verein der Absolventen und Freunde der Führungsakademie Baden-Württemberg e. V.
      • Anleitung für die Vereinsseite mit Mitgliederverzeichnis
  • Es sind nicht alle von § 4 BITV 2.0 geforderten Hinweise in Leichter Sprache vorhanden. Es fehlen hier die Erläuterungen zur Navigation.
  • Fehlende Informationen in Gebärdensprache:
    • Erläuterung der Navigation sowie
    • Erläuterungen wesentlicher Inhalt zur Barrierefreiheit

Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der oben aufgeführten Inhalte und setzen die Regelungen des L-BBG kontinuierlich um.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 10.12.2025 erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 23.12.2025 überprüft und beruht auf einer Selbstbewertung nach Paragraf 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO).

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Wenn Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Internetseite aufgefallen sind, können Sie sich gerne bei uns melden.

 

Kontakt:

Führungsakademie Baden-Württemberg

Hans-Thoma-Straße 1

76133 Karlsruhe

0721 926-6610

poststelle@fuehrungsakademie.bwl.de

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Internetseite den in Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Führungsakademie Baden-Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Führungsakademie Baden-Württemberg nicht innerhalb der in Paragraf 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) oder an den/die kommunalen Beauftragte/-n für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und Paragraf 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

 

Die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) können Sie wie folgt erreichen:

Landeszentrum Barrierefreiheit

Schlichtungsstelle

Else-Josenhans-Straße 6

70173 Stuttgart

0711 123 39375

schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de

https://barrierefreiheit-bw.de

 

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Die Kontaktdaten der/des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragte/-n für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.