Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Führungsakademie Baden-Württemberg ist bemüht, deren Internetseite in Einklang mit Paragraf 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Die hier vorliegende Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite https://www.diefuehrungsakademie.de
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Internetseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG:
- Folgende sich auf der Internetseite befindliche Dokumente, die nach dem 23.09.2018 eingestellt wurden, sind (möglicherweise) noch nicht barrierefrei:
- Broschüren: Qualifizierungsangebote für die Landesverwaltung 2026 – Pflichtfortbildungen
- Broschüren: Qualifizierungsangebote für die Landesverwaltung 2026 – Offenes Seminarangebot
- Merkblatt: Einführungsqualifizierung
- Merkblatt: Qualifizierungsreihe Mittlere Führungsebene
- Infoblatt: Zeitplan der Aufstiegslehrgänge Land 2026
- Anmeldeformular für die kommunalen Aufstiegslehrgänge
- Gesetz und Satzung der Führungsakademie Baden-Württemberg
- Corporate Governance Bericht
- Anfahrtsbeschreibungen der Standorte Karlsruhe und Stuttgart
- Dokumente, die im Zuständigkeitsbereich des Vereins der Absolventen und Freunde der Führungsakademie Baden-Württemberg e. V. liegen:
- Beitritts- und Änderungserklärung Verein
- Datenschutzerklärung Verein
- Satzung Verein der Absolventen und Freunde der Führungsakademie Baden-Württemberg e. V.
- Anleitung für die Vereinsseite mit Mitgliederverzeichnis
- Es sind nicht alle von § 4 BITV 2.0 geforderten Hinweise in Leichter Sprache vorhanden. Es fehlen hier die Erläuterungen zur Navigation.
- Fehlende Informationen in Gebärdensprache:
- Erläuterung der Navigation sowie
- Erläuterungen wesentlicher Inhalt zur Barrierefreiheit
Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der oben aufgeführten Inhalte und setzen die Regelungen des L-BBG kontinuierlich um.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 10.12.2025 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 23.12.2025 überprüft und beruht auf einer Selbstbewertung nach Paragraf 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO).
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Wenn Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Internetseite aufgefallen sind, können Sie sich gerne bei uns melden.
Kontakt:
Führungsakademie Baden-Württemberg
Hans-Thoma-Straße 1
76133 Karlsruhe
poststelle@fuehrungsakademie.bwl.de
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Internetseite den in Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Führungsakademie Baden-Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Führungsakademie Baden-Württemberg nicht innerhalb der in Paragraf 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) oder an den/die kommunalen Beauftragte/-n für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und Paragraf 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) können Sie wie folgt erreichen:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
https://barrierefreiheit-bw.de
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Die Kontaktdaten der/des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragte/-n für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.