Erklärung zur Barrierefreiheit

 

Die Führungsakademie Baden-Württemberg ist bemüht, deren Internetseite in Einklang mit Paragraf 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Die hier vorliegende Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite https://www.diefuehrungsakademie.de

 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

 

Diese Internetseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

 

2. Nicht barrierefreie Inhalte

 

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG:

  • Bilder noch nicht alle mit Alternativtexten versehen. Dies betrifft
    • den statischen Newsbereich im unteren Teil der Startseite und auf der Internetseite befindliche Bildergalerien. Bei beiden Anwendungen ist die Angabe von Alternativtexten über das verwendete CMS derzeit nicht möglich.

    • die vor September 2020 eingestellten Meldungen auf der Seite „Aktuelles“.

  • Navigation über Tastatur: Farbliche Kennzeichnung bei Auswahl eines der sechs Themenfelder auf der Startseite ist aktuell noch nicht möglich.
  • Darstellung bei Verwendung mobiler Endgeräte: Der im oberen Bereich der Startseite durchlaufende News-Bereich passt sich in der grafischen Darstellung (eingestellte Bilder) noch nicht optimal an.
  • Ein Erklärungsvideo ohne Untertitel, Audiodeskription oder Volltextalternative. Dieses wurde bereits im Jahr 2013 erstellt.
 

Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der oben aufgeführten Inhalte und setzen die Regelungen des L-BBG kontinuierlich um.

b) In folgenden Punkten ist die Erfüllung der BITV-2.0-Kriterien auf Grund von unverhältnismäßigen Belastungen hinsichtlich der Inhalte noch nicht gegeben:

  • Videos ohne Untertitel, Audiodeskription oder Volltextalternative
  • Podcasts ohne Volltextalternative
  • Fehlende Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache
 

c) Die folgenden Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften: 

  • Dokumente, soweit vorhanden, die vor dem 23.09.2018 eingestellt wurden und nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden. 
 

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

 

Diese Erklärung wurde am 23.09.2020 erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 29.06.2022 überprüft und beruht auf einer Selbstbewertung nach Paragraf 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO).

 

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

 

Wenn Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Internetseite aufgefallen sind, können Sie sich gerne bei uns melden.

Kontakt:

Führungsakademie Baden-Württemberg
Hans-Thoma-Straße 1
76133 Karlsruhe

T 0721 926-6610
poststelle@fuehrungsakademie.bwl.de

 

5. Durchsetzungsverfahren

 

Um zu gewährleisten, dass diese Internetseite den in Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Führungsakademie Baden-Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Führungsakademie Baden-Württemberg nicht innerhalb der in Paragraf 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den/die kommunalen Beauftragte/-n für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und Paragraf 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte
Stephanie Aeffner
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: +49 711 279-3360
poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der/des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragte/-n für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.