Satzung des Vereins der Absolventen und Freunde der Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg e.V.

 

Satzung gemäß Mitgliederversammlung vom 12.10.2021.pdf
 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Absolventen und Freunde der Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen (VR 101724).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Unterstützung der Führungsakademie bei der Fort- und Weiterbildung von Führungskräften,
  2. die finanzielle Unterstützung ausländischer Teilnehmender des Führungslehrgangs, die keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung haben, im Rahmen des § 53,
  3. die Information und Beratung möglicher Teilnehmender des Führungslehrgangs,
  4. die Organisation von Vorträgen, Diskussionen und Veranstaltungen, die den Zielen der Führungsakademie dienen,
  5. die Förderung von Projekten, Veranstaltungen und Publikationen der Führungsakademie,
  6. die Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Verwaltung im In- und Ausland zur Unterstützung der Führungsakademie und der in- und ausländischen Teilnehmenden des Führungslehrgangs,
  7. die Förderung der gegenseitigen Kontaktaufnahme, des Erfahrungsaustauschs und der Zusammenarbeit der Absolventen und Absolventinnen der Führungslehrgänge und der Vereinsmitglieder, insbesondere im Hinblick auf berufliche Erfahrungen und die Wahrnehmung von Führungsverantwortung,
  8. eine Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung und Begleitung der Führungsakademie und ihrer Ziele.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Studienstiftung des Deutschen Volkes e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(7) Jeder Beschluss über die Veränderung des Vereinszwecks ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit vorzulegen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Vereinszweck dienen will. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen.

(3) Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die notwendigen persönlichen Daten dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke zur Verfügung zu stellen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a. Tod,

b. Austritt,

c. Ausschluss.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, Rückstand von zwei oder mehr Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung. Das Mitglied ist dazu vor der Entscheidung zu hören. Bei Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

 

§ 5 Höhe und Verwendung der Beiträge

(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung höherer Beiträge ist möglich. Die Beiträge werden nur im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

(2) Über die Verwendung der Einnahmen im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien entscheidet der Vorstand.


§ 6 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind

a. der Vorstand,

b. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, der/dem Schriftführer/in und der/dem Schatzmeister/in. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der/dem Schatzmeister/in kann zur Kontoverfügung, u. a. durch Online-Banking, im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein alleiniges Verfügungsrecht eingeräumt werden.

(2) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern auf drei Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(3) Der Vorstand darf nur Verbindlichkeiten eingehen, die durch das Vereinsvermögen gedeckt sind. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge im Lastschriftverfahren einzuziehen. Verbindlichkeiten, die durch Rücklastschriften entstehen, sind von der in Satz 1 genannten Beschränkung ausgenommen.

(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an ihr mitwirkt. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

(6) Der Vorstand kann weitere Personen, etwa aus den Führungslehrgängen oder der Führungsakademie selbst, zu seinen Beratungen hinzuziehen und ihnen besondere Aufgaben übertragen. Vorstandsbeschlüsse im Sinne der Satzung können jedoch nur von den satzungsgemäß gewählten Vorstandsmitgliedern gefasst werden.

(7) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und ohne Vergütung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

b. Entgegennahme des Berichtes über die Kassenprüfung und Entlastung der Kassenführung

c. Entlastung des Vorstands

d. Wahl des Vorstandes

e. Wahl von zwei Beauftragten zur Kassenprüfung auf die Dauer von zwei Jahren

f. Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.


Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien über die Schwerpunkte der Mittelverwendung beschließen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einberufung muss in diesem Falle innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher.

(3) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Auflösung des Vereines.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(5) Virtuelle Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses auch virtuell (Onlineverfahren) abgehalten werden.
  2. Die Mitglieder müssen bei Einberufung der Mitgliederversammlung darüber informiert werden, dass die Versammlung virtuell gehalten wird.
  3. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung hat der Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung die Mitglieder per E-Mail über die genaue Art des Onlineverfahrens zu informieren und Anweisungen zur Teilnahme bereitzustellen.
  4. Beim Onlineverfahren muss sichergestellt werden, dass Mitglieder sich legitimieren und dass Dritten Zugang zur Versammlung verwehrt wird. Dies kann durch ein geheimes Passwort, welches den Mitgliedern per E-Mail zugesandt wird, ermöglicht werden.
 

§ 9 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Sitzungsleitung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 10 Willenserklärungen

Der Verein kann Willenserklärungen und sonstige Mitteilungen mit Wirkung für und gegen Mitglieder an die ihm zuletzt mitgeteilten Anschrift richten, es sein denn, ihm ist eine andere private oder dienstliche Anschrift der Mitglieder bekannt.

 

§ 11 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gemeinsam zur Liquidation vertretungsberechtigt.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 6. Juli 1987 in Herrenberg errichtet und zuletzt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.10.2021 geändert.

 

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